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Kirche tut Gutes: Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick
Die reformierte Kirche leistet vielfältige finanzielle Unterstützung. Untenstehend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten von Projekten, Institutionen und Einzelpersonen.
Unterstützungsgelder Inland (UI)
Der Fonds Unterstützungsgelder Inland (UI) dient der Unterstützung kirchlicher, diakonischer und sozialer Werke und Projekte im Inland. Unterstützt werden unter anderem Projekte im Rahmen des Inlandauftrages der Evangelischen Werke, Projekte im Bereich Informationsarbeit, Baubeiträge an gemeinnützige Institutionen, Start- und Förderbeiträge für diakonische Projekte, Beiträge an Präventionsarbeit, Beiträge an kirchlich-theologische oder kulturelle Veranstaltungen im kirchlichen Bereich.
In der Regel werden Projekte nur einmalig unterstützt. Ein Unterstützungsbeitrag für dasselbe Projekt kann ausnahmsweise und in speziell begründeten Fällen nochmals beantragt werden.
Beiträge werden gesprochen für
- Projekte im Rahmen des Inlandauftrages der Evangelischen Werke
- Projekte im Bereich Informationsarbeit und Social Media
- Bauprojekte von gemeinnützigen Institutionen
- Diakonische Projekte
- Filmförderungen im sozialen und diakonischen Kontext
- Kirchengeschichtliche Aufarbeitungen mit Relevanz für die St. Galler Kantonalkirche
- Kirchlich-theologische Veranstaltungen
- Kulturelle Veranstaltungen regionalen Ausmasses
- Musicals und Musikveranstaltungen im kirchlichen Bereich
- Präventionsarbeit
- Publikationen, maximal CHF 1‘000.00
Kirchlicher Bezug
Projekte ohne jeglichen erkennbaren kirchlichen Bezug werden nicht unterstützt.
Qualität
Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche zieht der Ausschuss Glaube, Welt und Gesellschaft Fachpersonen aus den jeweiligen Bereichen bei.
Rechtliche Grundlagen
Der Ausschuss entscheidet aufgrund des Gültigen Erlasses 62-12.
- Ausgefülltes Antragsformular mit Kurzinformationen zur Trägerschaft und zum Projekt
- Detaillierter Projektbeschrieb
- Budget
siehe "Formular und Einsendung"
Über die Ausrichtung der Unterstützungsgelder beschliesst der Ausschuss für Glaube, Welt und Gesellschaft. Anträge werden viermal pro Jahr behandelt. Bei einem positiven Entscheid wird die Zahlung innert wenigen Tagen ausgelöst.
Bitte beachten Sie, dass unvollständig eingereichte Gesuche in der Regel nicht behandelt werden können.
Entwicklungszusammenarbeit im Ausland (EA)
Der Fonds für Entwicklungszusammenarbeit im Ausland (EA) dient der Unterstützung von Institutionen und Projekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. In erster Linie werden die kirchlichen Werke (HEKS, Mission21) und ihre Programme unterstützt. Darüber hinaus können auch von Kirchgemeinden und Organisationen gestellte Anträge berücksichtigt werden.
In der Regel werden Projekte ein bis drei Jahre lang unterstützt.
- Kirchlicher Bezug
- Gewährleistete Qualitätsprüfung des Projekts
- Thematische Schwerpunkte
- Einzelpersonen werden nicht unterstützt. Ausnahme: Personen im Rahmen ökumenischer Austauschprogramme und Stipendien im Rahmen offizieller Kirchen- oder Gemeindebeziehungen können nach Rücksprache mit den Trägern solcher Austauschprogramme gefördert werden.
- Begleitbrief (persönlich unterschrieben) mit Kurzinformationen zur Trägerschaft und zum Projekt
- Informationen zur Trägerschaft
- Projektdokumentation mit Angaben zu:
- Namen der Trägerschaft
- Grundlegende Ziele der Organisation
- Projektziel und Publikum
- Projektrealisierung
- Dauer des Projekts, Meilensteine
- Kosten des Projekts mit folgenden Angaben:
- Projektkosten
- Gewünschter Unterstützungsbeitrag
- Eigenleistung
- Offenlegung von Unterstützungen durch andere Geldgeber – so weit möglich
- Bankangaben, Einzahlungsschein
- Zusätzliche Informationen zur Trägerschaft:
- Statuten
- Bilanz und Erfolgsrechnung
- Letzter Jahresbericht
- Revisionsbericht
Die WWK-Arbeitsstelle und die WWK-Kommission prüfen die EA-Gesuche und erstellen eine Empfehlungsliste für den Kirchenrat. Der Kirchenrat entscheidet zweimal jährlich über EA-Beiträge. Bei einem positiven Entscheid wird die Zahlung innert wenigen Tagen ausgelöst.
Die Begutachtung eines Gesuchs nimmt etwa zwei Monate in Anspruch. Bitte beachten Sie, dass unvollständig eingereichte Gesuche in der Regel nicht behandelt werden können.
Letzter Eingabetermin: Ende März für die Sommersitzung, Ende September für die Wintersitzung.
Gesuchsformular
Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit den benötigten Dokumenten in bitte in Form einer einzigen PDF-Datei per Post oder E-Mail an uns.
Kommission für die Weltweite Kirche
Arbeitsstelle Weltweite Kirche
Oberer Graben 31
9000 St.Gallen
Financial support for projects abroad
Unterstützung für Studierende und Mitglieder der evang.-ref. Kirche St. Gallen
Hier finden Sie Gefässe zur Unterstützung von Studierenden und Mitarbeitenden. Die Antragstellenden müssen Mitglieder der evang-ref. Kirche des Kantons St. Gallen sein.
Die Kantonalkirche gewährt Stipendien sowie Studiendarlehen an Studierende, wenn die Kosten während der Ausbildung eine zu grosse Belastung darstellen. Wer Stipendien oder Studiendarlehen beantragen will, muss Mitglied der evang.-ref. Kirche sein und den Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben.
Detaillierte Informationen finden sich im Reglement «Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen» (GE 65-20).
Benötigte Beilagen:
- Motivationsschreiben zum Stipendiantrag
- Lebenslauf
- Kopie der Verfügung der Kantonalen Stipendienabteilung (auch Negativentscheid)
- Bescheinigung des Steueramtes über Einkommen und Vermögen (letzte def. Steuerrechnung inkl. Detailseiten)
- Bescheinigung des Steueramtes über Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern (letzte def. Steuerrechnung inkl. Detailseiten)
- Persönliches Budget für ein Jahr (Einnahmen und Ausgaben)
- Immatrikulationsbescheinigung
Für die Antragsstellung senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Meldeformular sowie alle benötigten Beilagen an kai.kellenberger@ref-sg.ch. Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Kirchenratskanzlei, 071 227 05 05.
Dokumente
Die Ostschweizerische Stipendienstiftung für Theologiestudierende gewährt Stipendien an Theologiestudierende aus den sechs evangelischen Kantonalkirchen beider Appenzell, St. Gallen, Glarus, Graubünden, Schaffhausen und Thurgau, welche die zum Studium nötigen Mittel nicht aufbringen können.
Gesuche können jeweils bis Ende Januar und Ende August eingereicht werden, per E-Mail an: reto.schaufelberger@ref-sargans.ch.
Bei Fragen wenden Sie sich per Telefon oder E-Mail an Pfr. Reto Schaufelberger, Tel: 081 710 43 04. Theologiestudierende aus dem Kanton St. Gallen können sich an ihn als St. Galler Vertreter in der Stiftungskommission wenden.
Dem Gesuch beizulegen sind Schul- und Studienzeugnisse, eine schriftliche Darstellung des bisherigen Entwicklungsganges und die Empfehlung einer Pfarr- oder einer anderen Vertrauensperson.
Dokumente
Mitglieder der evangelischen-reformierten Kirche, die im Kanton St. Gallen wohnen, können sich durch die Evangelische Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft (EBDG) in finanziellen Belangen beraten lassen. Wo es die finanzielle Lage rechtfertigt, gewährt die EBDG Darlehen oder Hypotheken und übernimmt Bürgschaften.
Die Evangelische Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft des Kantons St. Gallen wurde 1950 gegründet. Genossenschafter sind alle evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St. Gallen. Details zu den Dienstleistungen der EBDG finden Sie hier.
Die Kirchenratskanzlei verwaltet Gelder des «Fonds für erholungsbedürftige Kirchgenossen». Diese Gelder werden für Menschen eingesetzt, die es nötig haben, einmal zur Ruhe zu kommen oder Ferien zu machen, eine Auszeit ihre persönliche finanzielle Lage jedoch nicht erlaubt. Das Gesuch um Mitfinanzierung eines Ferienaufenthaltes muss von der entsprechenden Kirchgemeinde oder von einer sozialen Organisation an die Kirchenratskanzlei gestellt werden.
Finanzielle Unterstützung für Bildungsprogramme der Gemeinden (EB-Fonds)
Der EB-Fonds für Kirchgemeinden dient der finanziellen Unterstützung für Bildungsprogramme der Gemeinden. Neben Kirchgemeinden sind auch weitere Organisationen und Einzelpersonen bezugsberechtig. Der Fonds fördert die Beschäftigung mit theologischen Fragen und die Vermittlung von theologischem Wissen - weiter Orientierungen für eine Lebensführung auf der Suche nach Sinn und Glück. Institutionell fördert der Fonds die Präsenz von Kirche und Religion in der Öffentlichkeit. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zu ethischen und medizinischen Fragen am Lebensanfang und am Lebensende, bei Geburt und Tod, zu Mensch und Umwelt, aber auch an gesellschaftlichen Rändern.
Die EB-Kommission entscheidet abschliessend über die Unterstützung von Veranstaltungen. Sie orientiert sich am kirchlich-theologischen Verständnis von Erwachsenenbildung.
- Ausgefülltes Antragsformular mit Kurzinformationen zur Trägerschaft und zum Projekt
- Detaillierter Projektbeschrieb
- Budget
siehe "Formular und Einsendung"
Die Gesuche zur Unterstützung von Veranstaltungen müssen mindestens zwei Monate vor der Durchführung elektronisch an die EB-Kommission eingereicht werden: eb@ref-sg.ch.
Der EB-Fonds übernimmt maximal 1/2 der Kosten einer Veranstaltung und deckt nur Defizite.
Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit den benötigten Dokumenten in bitte in Form einer einzigen PDF-Datei per Post oder per E-Mail an uns.
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen
Erwachsenenbildungs-Kommission
Oberer Graben 31
9000 St.Gallen
Innovative Projekte und neue Formen von Kirche ermöglichen
Förderung von nachhaltigen, regionalen und innovativen Projekte von Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Dienststellen (Wartenseefonds)
Mit dem Verkaufserlös aus dem Schloss Wartensee (Wartenseefonds) wird kreatives kirchliches Leben im ganzen Kanton gefördert. Der Kirchenrat bestimmt unterstützungswürdige Projekte. Diese können von Kirchgemeinden oder kantonalkirchlichen Arbeitsstellen initiiert werden und sollen über nachhaltigen, regionalen sowie innovativen Charakter verfügen.
Zeithorizont der Unterstützung: Maximal drei Jahre
Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Wirkung? Wird das Projekt nach Ablauf der 3 Jahre weitergeführt, durch die involvierten Kirchgemeinden bzw. die Kantonalkirche; ist ein Austausch mit anderen Gemeinden vorgesehen?
Bei der Projektbeurteilung und -abwicklung gelangen sinngemäss die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie sie beim Finanzausgleich für innovative und regionale Projekte gelten (GE 52-22).
Die beratende Kommission orientiert sich an den im Gültigen Erlass 52-25 aufgeführten rechtlichen Grundlagen.
Inhalt folgt
Inhalt folgt
Innovative Projekte (Finanzausgleichsfonds)
Die Kantonalkirche leistet zu Lasten des Finanzausgleichs Beiträge an die Finanzierung von innovativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
Definition Innovatives Projekt
- Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von innovativen Projekten stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
- Diese Beiträge werden im Regelfall für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet.
- Der Kirchenrat kann für regionale und/oder innovative Projekte, welche von ihm initiiert werden, die inhaltliche, personelle und administrative Verantwortung übernehmen. Diese Projekte müssen in die Kirchgemeinden eingebunden sein.
Unterscheidung zwischen "innovative Projekte" und "Neue Formen der Kirche"
Die Grenzen zwischen den beiden Fördergefässen sind fliessend; auch kann ein Projekt im Laufe der Zeit von einem "innovativen Projekt" in eine "Neue Form der Kirche" überführt werden. Wenden Sie sich bei Fragen an die Gesuchsprüfungskommission.
Qualität
Die Gesuchsprüfungskommission (GSPK) begleitet die Antragsstellung und prüft alle eingehenden Gesuche.
Rechtliche Grundlagen
- Gültiger Erlass zu "Innovative Projekte & Projekte regionaler Zusammenarbeit" (GE 52-22)
- Gültiger Erlass zu "Neue Formen der Kirche" (GE 52-23)
Inhalt folgt
Prüfung der Anträge
Die Gesuchsprüfungskommission prüft alle eingehenden Anträge und legt ihre Empfehlungen dem Kirchenrat vor. Der Kirchenrat entscheidet über die Anträge. Er legt Höhe und Auszahlungsmodus fest und erlässt soweit nötig entsprechende Ausführungsbestimmungen.
Fristen
Jährlich finden drei bis vier Sitzungen statt, Anträge werden laufend behandelt.
Kontakt bei Fragen
Heinz Fäh
heinz.fäh@ref-sg.ch
Die einzelnen Kommissionsmitglieder stehen bei Fragen zur Verfügung, insbesondere zur Klärung der Frage, ob ein Gesuch eher in die Kategorie "Innovatives Projekt" oder "Neue Form von Kirche" fällt. Die Grenzen sind manchmal fliessend; dem Kirchenrat und der Gesuchsprüfungskommission ist bewusst, dass sich Projekte und Projektideen weiterentwickeln können.
Neue Formen von Kirche
Die Kantonalkirche leistet zu Lasten des Finanzausgleichs Beiträge an die Finanzierung von neuen Formen von Kirche.
Zeithorizont: Neue Formen der Kirche sollen nachhaltig bestehen bleiben; die Finanzierung der Kantonalkirche ist auf 6 Jahre begrenzt. Alternative bwz. weiterführende Finanzierungsmodelle müssen darum bereits bei der Antragsstellung mitgedacht werden.
Beiträge an Neue Formen von Kirche
Neue Formen von Kirche sollen in ihrem Wirkungsfeld von den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden in ihrem Tätigkeitsgebiet inhaltlich unterstützt werden und in ihnen institutionell eingebunden sein. Antragstellerin und Trägerin muss jeweils eine Kirchgemeinde sein.
Die Beiträge erstrecken sich über drei Phasen:
- dreijährige Gründungsphase
- zweijährige Konsolidierungsphase
- weitere jährliche Beiträge
Unterscheidung zwischen "innovative Projekte" und "Neue Formen der Kirche"
Die Grenzen zwischen den beiden Fördergefässen sind fliessend; auch kann ein Projekt im Laufe der Zeit von einem "innovativen Projekt" in eine "Neue Form der Kirche" überführt werden. Wenden Sie sich bei Fragen an die Gesuchsprüfungskommission.
Qualität
Die Gesuchsprüfungskommission (GSPK) begleitet die Antragsstellung und prüft alle eingehenden Gesuche.
Rechtliche Grundlagen
- Gültiger Erlass zu "Innovative Projekte & Projekte regionaler Zusammenarbeit" (GE 52-22)
- Gültiger Erlass zu "Neue Formen der Kirche" (GE 52-23)
Inhalt folgt
Prüfung der Anträge
Die Gesuchsprüfungskommission prüft alle eingehenden Anträge und legt ihre Empfehlungen dem Kirchenrat vor. Der Kirchenrat entscheidet über die Anträge. Er legt Höhe und Auszahlungsmodus fest und erlässt soweit nötig entsprechende Ausführungsbestimmungen.
Fristen
Jährlich finden drei bis vier Sitzungen statt, Anträge werden laufend behandelt.
Kontakt bei Fragen
Heinz Fäh
heinz.fäh@ref-sg.ch
Die einzelnen Kommissionsmitglieder stehen bei Fragen zur Verfügung, insbesondere zur Klärung der Frage, ob ein Gesuch eher in die Kategorie "Innovatives Projekt" oder "Neue Form von Kirche" fällt. Die Grenzen sind manchmal fliessend; dem Kirchenrat und der Gesuchsprüfungskommission ist bewusst, dass sich Projekte und Projektideen weiterentwickeln können.